Rechtliche und baubetriebliche Probleme,
Lösungen, prozessuale Aspekte

Bauverzögerung und Leistungsänderung

Neben der rechtlichen Bedeutung der Bauzeit gewinnt die Einhaltung der Bauzeit auch aus baubetrieblichen zunehmend an Bedeutung. Aber auch für den Auftraggeber ist die Bauzeit will er doch zu bestimmten Fertigstellungsterminen das Bauwerk der Zweckwidmung entsprechend übergeben.

Vor diesem Hintergrund sind die Folgen eine nicht rechtzeitige Herstellung einer Werkleistung, Gegenstand von Ansprüchen des Aufraggebers / Auftragnehmers auf Verlängerung der Bauzeit und/oder Mehrkosten auf Unterschiedlicher gesetzlicher / vertraglicher Anspruchsgrundlage unter Erfüllung bestimmter Anspruchsvoraussetzung (Dokumentation) von Bedeutung und die in diesem Zusammenhang die dafür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe.

Auf der juristischen Seite ist erprobtes Spezialwissen im Bauvertragsrecht erforderlich. Hinzu treten die im tatsächlichen Baugeschehen verankerten Schwierigkeiten bei der Erfassung und (richtigen) rechtlichen Zuordnung des entscheidungserheblichen Streitstoffes.

Es handelt sich hier um eine stark von baubetrieblichen Grundsätzen beherrschte Materie, insbesondere in Hinblick auf kausale Zusammenhänge zwischen konkreten Behinderungstatbeständen deren Auswirkungen auf den Bauablauf und den sich hieraus ergebenden Ansprüchen der entsprechenden Beteiligten, die nur mit entsprechenden Spezialwissen bewältigt werden kann.

Teilleistungen

In diesem juristischen / baubetrieblichen Spannungsverhältnis bieten wir unsere Dienstleistung an

  • Ermittlung der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen
  • Herausarbeiten der Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Anspruchsnorm(en)
  • Anwendung der Anspruchsnorm(en) auf den konkreten Einzelfall
  • Zusammenstellen und Zuordnen der tatbestandausfüllenden Tatsachen
  • Auswahl der richtigen Anspruchsgrundlagen
  • Schriftliche Niederlegung des schlüssigen Prozessvortrages unter Beifügung

Zur Darlegung und Nachweis

  • was genau das Begehren ist
  • aus welcher Anspruchs- oder Einwendungsnorm sich dieses Begehren rechtfertigt und
  • aufgrund welcher Tatsachen die solcherart aufgefundene Norm in seinem Sinne Anwendung findet

Gutachten